Einstiegsgeld für Existenzgruender
Eine wichtige Hilfe für Existenzgründer kann das Einsteigsgeld nach dem SGB II sein. Mit dem Einstiegsgeld sollen Gründer bei der Aufnahme einer hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit unterstützt werden. Um den Anreiz dafür zu stärken, wird die Förderung mit Einstiegsgeld nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Die Gewährung dieses Zuschusses für Existenzgründer ist allerdings an verschiedene Kriterien geknüpft. So muss
- die/der Antragsteller/in vor Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. der hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit arbeitslos und Leistungen nach dem SGB II erhalten,
- die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. hauptberuflich ausgeübte Selbstständigkeit geeignet sein, die Hilfebedürftigkeit durch die erzielten Erwerbseinkünfte künftig zu beenden und
- die Förderung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich sein.
Für die Gewährung des Einstiegsgeldes bei Aufnahme einer hauptberuflich ausgeübten Selbstständigkeit wird neben der Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens auch die persönliche Eignung für eine berufliche Selbstständigkeit geprüft. Wir helfen Ihnen dabei einen aussagekräftigen Businessplan zu erstellen und begleiten Sie auf Wunsch zu den Präsentationsterminen bei der Arbeitsagentur.
Die Förderhöhe beträgt in der Regel 50 Prozent des Regelsatzes beim Arbeitslosengeld II. Bei der Berechnung des Einstiegsgeldes wird u.a. die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Daher variiert die Höhe des Einstiegsgeldes je nach Einzelfall. Der Zuschuss wird für längstens 24 Monate geleistet.
Auf diese Leistung besteht leider kein Rechtsanspruch. Die örtlichen Jobcenter entscheiden im Rahmen ihres Ermessens über die Gewährung des Einstiegsgeldes, deshalb ist es wichtig, gut vorbereitet in die Selbstständigkeit zu starten. Zusätzlich können Leistungsberechtigte, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder bereits ausüben, für die Beschaffung von Sachmitteln Darlehen oder Zuschüsse erhalten (Zuschüsse nur in Höhe von bis zu 5.000 Euro). Diese Sachmittel müssen für die Selbstständigkeit notwendig und angemessen sein. Allerdings ist auch die Gewährung dieser Leistungen an die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Selbstständigkeit gebunden. Zudem besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
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In einem ersten, kostenlosen Beratungsgespräch besprechen wir Ihr Gründungsprojekt und identifizieren gemeinsam das abrufbare Förderpotential.
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