Höhere Gebühren für Existenzgründer bei Pfändungsschutzkonto unzulässig

Höhere Gebühren für Existenzgründer bei Pfändungsschutzkonto unzulässig

Wenn es im Zuge einer Existenzgründung einmal zu finanziellen Problemen kommt,  können Existenzgründer  ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 260/12) hat jetzt jetzt nochmals bestätigt, dass dafür höhere Bankgebühren nicht akzeptiert werden müssen . Im Übrigen dürfen dem Existenzgründer auch bereits genehmigte Dispo- und Überziehungskredite sowie Kreditkarten nicht automatisch gesperrt werden.

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) garantiert dem Existenzgründer einen automatischen Basispfändungsschutz seines Existenzminimums. Dadurch  kann der Existenzgründer zumindest seine  Geschäfte fortführen. Sparkassen und Banken verlangten dafür in der Vergangenheit oftmals Zusatzgebühren, die weit über denen eines normalen Girokontos lagen, obwohl das Gesetz keine Extra-Gebühren vorsah. Im vorliegenden Fall klagte deshalb die Verbraucherzentrale gegen die Deutsche Bank, die monatlich 4 Euro mehr für ein P-Konto verlangte.

Mit Erfolg, denn der BGH bestätigte erneut seine bisherigen Entscheidungen zum gleichen Thema. Hierzu führten die Richter aus, dass für die Exitenzgründer die Führung eines P-Kontos keine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Bank darstelle, sondern sie dadurch lediglich ihre gesetzlich auferlegte Pflicht erfülle. Ein etwaiger Mehraufwand bei der Kontoführung dürfe die Bank deshalb nicht auf den Kunden abwälzen.

Für weitere Informationen und konkrete Hilfe Ihr Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Vereinbaren Sie einen Termin der sich lohnt!
 
Comments

No comments yet.

Leave a Reply