„Dabei sein ist alles“ gilt insbesondere für Werbemaßnahmen während sportlicher Großereignisse. Gerade für Existenzgründer kann es sehr attraktiv sein, auf den davon rauschenden ICE aufzuspringen. Aber Vorsicht! Wer Großereignisse in seine Unternehmenskommunikation einbeziehen will, muss vorher genau abklären, was erlaubt ist und was Geld kostet. Gerade im Zuge einer Existenzgründung sind die Mittel für Marketing und Werbung sehr limitiert, sodass ungeplante Ausgaben Existenz bedrohlich werden können. So gesehen bei der Ankündigung von „Olympia-Rabatt“ , wie es ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 6 U 31/12) belegt.
Im Zuge der Olympischen Sommerspiele 2008 in Peking bewarb ein Unternehmen seine Kontaktlinsen mit den Worten „Olympia-Rabatt“ bzw. „Olympische Preise“. Als Inhaber des Schutzrechtes nach dem Gesetz zum Schutze des olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) forderte der Deutsche Olympische Sportbund e. V. (DOSB) das Unternehmen auf, derartige Werbung zu unterlassen. Zwar kam das Unternehmen der Unterlassungsaufforderung nach, verweigerte allerdings die Zahlung der Abmahn- bzw. Rechtsanwaltskosten. Der DOSB zog daraufhin bis vor das OLG Schleswig-Holstein.
Mit Erfolg, denn die OLG-Richter befanden die Werbung ebenfalls für unzulässig. Entgegen der Auffassung des Unternehmens gehe der Gesamteindruck der Werbung über ein bloßes Aufmerksamkeits-Erregen durch Verwendung des Begriffs „Olympia“ und der Andeutung einer zeitlichen Befristung des Angebots für die Dauer der Olympischen Spiele hinaus. Vielmehr verstoße die Werbung gegen das OlympSchG, welches jede unbefugte Verwendung der Olympischen Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Inhabers der Schutzrechte untersagt. Insofern musste das Unternehmen auch die entstandenen Rechtsanwaltskosten bezahlen.
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