Existenzgründer, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, sollten keine standardisierten Quittungsvordrucke/-blocks verwenden. Wenn nämlich auf diesen Vordrucken lediglich der Begriff „Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer“ auftaucht, ist der Gründer zur Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verpflichtet.
Dieses kann man nun einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: XI R 41/12) entnehmen.
Was war geschehen? Ein Elektrohändler machte von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch und führte keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Für die von ihm erbrachten Reparaturleistungen stellte er Quittungen mit Hilfe eines Quittungsblocks aus. In der Zeile „Gesamt EUR“ trug er einen Bruttobetrag ein. In der Zeile „+ … % MwSt./EUR“ ergänzte der Kläger handschriftlich „inkl. 16“; einen Steuerbetrag trug er dort allerdings nicht ein. Die Zeile „Netto EUR“ blieb gänzlich unausgefüllt. Nach Durchführung einer Außenprüfung forderte das zuständige Finanzamt die nicht gezahlte Umsatzsteuer ein. Die gegen diese Forderung gerichtete Klage des Einzelhändlers hatte im Revisionsverfahren keinen Erfolg.
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag, so die Richter in ihrem Urteil. Diese Vorschrift gilt auch für Kleinunternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch machen.